In der Naturheilpraxis taucht immer wieder die Frage nach der Anwendung von Infusionslösungen auf – insbesondere im Zusammenhang mit Glucose. Dabei herrscht gelegentlich Unsicherheit darüber, welche Konzentrationen frei verkäuflich sind und welche der ärztlichen Verordnung bedürfen. Hier eine kurze und klare Einordnung.

Was sagt die AMVV zur Glucose-Infusion?

Glucose-Infusionslösungen mit einer Konzentration über 10 % gelten in Deutschland als verschreibungspflichtig. Grundlage hierfür ist die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), die Ernährungslösungen zur parenteralen Anwendung mit bestimmten Inhaltsstoffen (darunter Kohlenhydrate wie Glucose) eindeutig regelt.

Im Wortlaut heißt es in der AMVV:

„Ernährungslösungen unter Verwendung von Kohlenhydraten, kalorienhaltigen Zuckeraustauschstoffen, Fettemulsionen oder glucogenen oder ketogenen Aminosäuren – zur parenteralen Anwendung –“
sind verschreibungspflichtig.

Das betrifft Glucose-Lösungen im Konzentrationsbereich von 10 % bis zu 70 %, die in der Regel zur Energiebereitstellung oder als Kohlenhydratkomponente einer parenteralen Ernährung zugelassen sind.

Was ist mit Glucose 5 %?

Anders sieht es bei 5 %igen Glucose-Lösungen aus: Diese gelten überwiegend nicht als Ernährungslösungen und sind daher in der Regel nicht verschreibungspflichtig. Ihre Anwendung erfolgt häufig als Trägerlösung, z. B. für andere Wirkstoffe – eine eigenständige Energiezufuhr ist hier nicht vorgesehen.

Worauf ist in der Praxis zu achten?

Auch wenn Glucose-Infusionen ein gängiger Bestandteil der Infusionstherapie sind, sollte bei der Anwendung unbedingt Folgendes beachtet werden:

  • Zugelassene Indikation prüfen: Nicht jede Lösung ist für jede Anwendung zugelassen.

  • Verordnungspflicht respektieren: Heilpraktiker:innen dürfen nur mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln arbeiten.

  • Trägerlösung vs. Ernährungslösung: Die Art der Zulassung gibt Aufschluss über den Status der Lösung.

Fazit

Die Unterscheidung ist klar: Glucose-Infusionslösungen über 10 % sind verschreibungspflichtig – unabhängig davon, wie gängig ihre Anwendung erscheinen mag. Für Heilpraktiker:innen bedeutet das: Bei Unsicherheiten unbedingt die Fachinformation und Zulassungshinweise prüfen – und bei Bedarf Rücksprache mit deinem Gesundheitsamt halten.

Immer auf dem neuesten Stand – auch in der Prüfungsvorbereitung

Gerade bei Themen wie der Verschreibungspflicht zeigt sich, wie wichtig aktuelles, praxisrelevantes Wissen ist – nicht nur im Berufsalltag, sondern auch für die Heilpraktikerüberprüfung. Gesetzliche Regelungen, Grenzen der eigenen Kompetenz und pharmazeutische Grundlagen gehören zu den Pflichtbausteinen – und genau da setzen wir an.

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