Rezeptur-Angebote aus Apotheken:
Warum sie für Heilpraktiker gefährlicher sind, als viele denken
„Das kommt ja aus der Apotheke – also ist es rechtlich sicher.“
Dieser Gedanke ist weit verbreitet. Und genau hier beginnt das Problem.
Denn auch wenn ein Arzneimittel formal in der Apotheke hergestellt wird, bleibt der Heilpraktiker verantwortlich für Auswahl, Indikation, Dosierung und Anwendung. Apothekenangebote bieten keine automatische rechtliche Absicherung. Im Gegenteil: Sie können Heilpraktiker in erhebliche arzneimittelrechtliche, haftungsrechtliche und versicherungsrechtliche Risiken bringen.
Um das zu verstehen, muss man einen grundlegenden Unterschied kennen, der in der Praxis oft verschwimmt.
Fertigarzneimittel vs. Rezepturarzneimittel – ein entscheidender Unterschied
Fertigarzneimittel
Fertigarzneimittel werden industriell im Voraus hergestellt. Ihre Zusammensetzung ist standardisiert, sie kommen als fertige Packung zum Endverbraucher und sind zulassungspflichtig (§ 21 AMG).
Das bedeutet:
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Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sind geprüft
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Es gibt eine Packungsbeilage
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Eine Zulassungsnummer ist angegeben
-
Jede Packung hat die gleiche Zusammensetzung
Typische Beispiele sind Tabletten, Ampullen oder Salben „von der Stange“.
Rezepturarzneimittel
Rezepturarzneimittel werden individuell in der Apotheke hergestellt, erst nach ärztlicher Verordnung oder Heilpraktiker-Anforderung. Sie werden nicht auf Vorrat produziert und sind nicht zugelassen, da sie als patientenbezogene Einzelanfertigungen gelten.
Kennzeichen sind:
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Apothekenetikett statt Herstellerverpackung
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Name des Patienten
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Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum
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Keine Zulassungsnummer, keine Packungsbeilage
Die Zusammensetzung kann variieren – und genau das ist rechtlich relevant.
Merksatz:
- Fertigarzneimittel sind geprüft und zugelassen.
- Rezepturarzneimittel sind individuell – und nicht geprüft.
Wo liegt nun die Gefahr für Heilpraktiker?
1. Die trügerische Sicherheit von Apothekenangeboten
Viele Apotheken werben mit „bewährten Rezepturen“, „fertigen Mischungen“ oder gleich ganzen Therapiekonzepten. Das wirkt professionell und suggeriert Rechtssicherheit.
Rechtlich gilt jedoch:
-
Die Apotheke haftet für die ordnungsgemäße Herstellung
-
Der Heilpraktiker haftet für Auswahl, Indikation, Dosierung und Anwendung
Diese Verantwortung lässt sich nicht abgeben – auch nicht an die Apotheke.
2. Risiko „bedenkliches Arzneimittel“ (§ 5 AMG)
Rezepturen sind häufig wissenschaftlich nicht ausreichend geprüft. Einzelstoffe, Dosierungen oder Kombinationen können als bedenklich gelten, selbst wenn sie „schon lange verwendet“ werden.
Die Anwendung bedenklicher Arzneimittel ist strafbar – auch für Heilpraktiker.
Das Risiko trägt nicht die Apotheke, sondern derjenige, der das Mittel einsetzt.
3. Verdeckte Verschreibungspflicht – ein besonders heikler Punkt
Der Begriff „verdeckte Verschreibungspflicht“ ist kein gesetzlicher Ausdruck, beschreibt aber ein reales rechtliches Problem.
Die Verschreibungspflicht ergibt sich nicht ausschließlich aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Diese ist nicht abschließend. Eine Verschreibungspflicht kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, etwa aus dem Arzneimittelgesetz (AMG), der Art der Anwendung oder dem Gefährdungspotenzial eines Stoffes.
Wann kann eine Rezeptur faktisch verschreibungspflichtig sein?
Auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich in der AMVV aufgeführt ist, zum Beispiel bei:
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Stoffen mit erheblichem pharmakologischem Risiko
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Dosierungen, die ärztliche Überwachung erfordern
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Wirkstoffkombinationen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
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Invasiven Anwendungsformen wie Injektionen oder Infusionen
Entscheidend ist nicht, ob eine Apotheke bereit ist, die Rezeptur herzustellen, sondern ob das Arzneimittel objektiv ärztlicher Kontrolle vorbehalten ist.
Was bedeutet das für Heilpraktiker?
Heilpraktiker sind keine verschreibungsberechtigten Personen im Sinne des Arzneimittelrechts. Sie dürfen daher:
-
keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel anfordern
-
sie nicht zur Anwendung beschaffen
-
und sie nicht selbst anwenden
Das gilt unabhängig davon, wie verbreitet oder „üblich“ eine solche Praxis ist.
Strafrechtliche Relevanz
Problematisch wird es dann, wenn ein Heilpraktiker eine Apotheke gezielt zur Herstellung eines Arzneimittels veranlasst, das er selbst nicht anwenden dürfte. In solchen Fällen kann – abhängig vom Einzelfall – eine strafrechtliche Bewertung als Anstiftung oder Beihilfe zu einem arzneimittelrechtlichen Verstoß in Betracht kommen.
Besonders relevant wird das bei:
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wiederholtem Vorgehen
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erkennbarem Risikopotenzial
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oder wenn Patienten zu Schaden kommen
4. Haftung trotz Apothekenherstellung
Kommt es zu einem Schaden, ist die Verantwortlichkeit klar getrennt:
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Die Apotheke haftet für die Herstellung
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Der Heilpraktiker haftet für die Anwendung
Mögliche Folgen:
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Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen
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Strafverfahren
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berufsrechtliche Konsequenzen
Der Hinweis „Das kam aus der Apotheke“ schützt nicht.
5. Versicherungsrisiken
Manche Berufshaftpflichtversicherungen schließen Leistungen aus bei:
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vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen
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Anwendung rechtswidriger oder bedenklicher Arzneimittel
Im Ernstfall kann das bedeuten: kein Versicherungsschutz und persönliches finanzielles Risiko. Bitte prüfe, was genau in deiner Versicherung abgesichert wird.
6. Die Werbefalle
Wer Heilaussagen, Wirkversprechen oder Texte aus Apothekenkatalogen, Schulungen oder Broschüren übernimmt, macht sie sich rechtlich zu eigen.
Irreführende Werbung haftet nicht der ursprüngliche Anbieter, sondern derjenige, der sie nutzt – also der Heilpraktiker.
Fazit
Apothekenangebote wirken seriös und professionell, bieten Heilpraktikern jedoch keinen rechtlichen Schutz.
Rezepturarzneimittel können:
-
unzulässig
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bedenklich
-
oder faktisch verschreibungspflichtig sein
Haftung, Strafbarkeit und der Verlust des Versicherungsschutzes treffen im Zweifel den Heilpraktiker selbst.
Sorgfalt, rechtliche Kenntnis und eine klare Abgrenzung der eigenen Zuständigkeit sind hier kein Formalismus – sondern Selbstschutz.
In unserer Heilpraktikerausbildung besprechen wir natürlich ausführlich alle rechtlich-relevanten Aspekte der Heilpraktikertätigkeit.
Und in unserem Podcast Heilpraktiker Wissen haben wir außerdem verschiedene Folgen zur Gesetzeskunde aufgenommen: