Ein klassischer Fallstrick im Praxisalltag: Der Patient erscheint nicht zum vereinbarten Termin und hat diesen vorher auch nicht abgesagt. Sollte hier ein Ausfallhonorar im Behandlungsvertrag vereinbart werden und falls ja, in welcher Höhe?

Grundsätzlich gilt: Das Ausfallhonorar berechnet sich nach dem Betrag, den der Therapeut eingenommen hätte, wenn der Patient erschienen wäre, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Falls eine Pauschale vereinbart wird, muss sie angemessen sein und sich an den durchschnittlichen Einnahmen des Behandlers während der Dauer des vereinbarten Termins orientieren. Deutsche Gerichte akzeptieren ein Ausfallhonorar in Höhe von bis zu 80 Prozent des vereinbarten Behandlungshonorars.

Wichtig: Nimm unbedingt eine entsprechende Klausel in Deinen Behandlungsvertrag mit auf uns achte darauf, dass Du immer ein unterschriebenes Exemplar dieses Vertrags in Deinen Unterlagen hast. So bist Du auf der sicheren Seite und der Patient ist motiviert, seine Termine wahrzunehmen oder rechtzeitig abzusagen.

Wir bieten selbstverständlich keine Rechtsberatung an und können hier nur allgemeine Informationen wiedergeben. Diese Angaben sind daher ohne Gewähr.