Zum 2. Juli 2026 sind Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Die Neuerungen betreffen vor allem die Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG. Für Heilpraktiker sind diese Änderungen besonders wichtig, da die Meldepflichten regelmäßig Bestandteil der Heilpraktikerprüfung sind und auch in der täglichen Praxis rechtssicher angewendet werden müssen. Die Änderungen wurden durch das Apothekenversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (ApoVWG) umgesetzt.
Warum die Änderungen für Heilpraktiker wichtig sind
Das Infektionsschutzgesetz regelt, welche Krankheiten und Erreger gemeldet werden müssen und welche Maßnahmen dem Schutz der Bevölkerung dienen. Auch wenn Heilpraktiker viele der Labormeldepflichten nicht unmittelbar betreffen, sollten sie die gesetzlichen Änderungen kennen. In der schriftlichen und mündlichen Heilpraktikerprüfung werden aktuelle Gesetzesänderungen häufig abgefragt. Zudem gehört die Kenntnis der Meldepflichten zu den grundlegenden Berufspflichten eines Heilpraktikers.
Die wichtigsten Änderungen ab dem 2. Juli 2026
1. COVID-19 ist nicht mehr namentlich meldepflichtig
Die wohl bedeutendste Änderung betrifft COVID-19.
Die bisherige namentliche Meldepflicht bei Erkrankung und Tod durch COVID-19 (§ 6 IfSG) wurde aufgehoben. Damit wird SARS-CoV-2 im Gesetz künftig ähnlich behandelt wie andere respiratorische Viruserkrankungen, bei denen keine allgemeine ärztliche Meldepflicht mehr besteht.
2. Ausbruchsgeschehen bleiben meldepflichtig
Auch wenn einzelne COVID-19-Erkrankungen künftig nicht mehr namentlich gemeldet werden müssen, gilt weiterhin:
Treten zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen mit wahrscheinlichem epidemiologischem Zusammenhang auf und besteht der Verdacht auf eine übertragbare Erkrankung, bleibt dies nach § 6 IfSG meldepflichtig. Diese Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Erreger.
3. Anpassungen der Labormeldepflichten (§ 7 IfSG)
Mit der Gesetzesänderung wurden außerdem verschiedene Erregernachweise in § 7 IfSG angepasst.
Dabei wurden einzelne Nachweispflichten gestrichen, andere neu aufgenommen oder an den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Ziel ist eine bessere epidemiologische Überwachung wichtiger Infektionskrankheiten und eine Entlastung bei inzwischen weniger relevanten Meldepflichten. Diese Änderungen betreffen in erster Linie diagnostische Labore und Gesundheitsbehörden.
4. Aktualisierung der Verweise im Gesetz
Darüber hinaus wurden mehrere Paragraphen redaktionell angepasst und gesetzliche Verweise aktualisiert. Diese Änderungen dienen vor allem der Vereinheitlichung des Gesetzes und haben für Heilpraktiker in der täglichen Praxis nur geringe praktische Bedeutung.
Was bedeutet das konkret für Heilpraktiker?
Für Heilpraktiker ergeben sich aus der Gesetzesänderung folgende Konsequenzen:
- COVID-19 gehört nicht mehr zu den namentlich meldepflichtigen Erkrankungen.
- Die allgemeinen Meldepflichten nach § 6 IfSG bleiben weiterhin bestehen.
- Ausbruchsgeschehen müssen unverändert gemeldet werden.
- Die Kenntnis der aktuellen Meldepflichten bleibt ein wichtiger Bestandteil der Heilpraktikerprüfung.
- Die Regelungen des § 24 IfSG über die Feststellung und Behandlung bestimmter Infektionskrankheiten wurden durch diese Gesetzesänderung nicht geändert.
Prüfungsrelevanz
Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz gehören seit vielen Jahren zu den klassischen Prüfungsthemen der Heilpraktikerüberprüfung.
Prüfer fragen häufig:
- Welche Krankheiten sind namentlich meldepflichtig?
- Wer ist meldepflichtig?
- Innerhalb welcher Frist muss gemeldet werden?
- Welche Erkrankungen dürfen Heilpraktiker nach § 24 IfSG nicht feststellen oder behandeln?
- Welche gesetzlichen Änderungen sind aktuell in Kraft?
Wer die Gesetzesänderungen vom Juli 2026 kennt, kann in der Prüfung mit aktuellem Wissen überzeugen.
Fazit
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 2. Juli 2026 führen vor allem zu einer Anpassung der Meldepflichten. Die größte Neuerung ist der Wegfall der namentlichen Meldepflicht für COVID-19. Gleichzeitig bleiben die allgemeinen Meldepflichten bei Ausbruchsgeschehen bestehen und verschiedene Labormeldepflichten wurden aktualisiert.
Für Heilpraktiker bedeutet dies zwar nur wenige Änderungen im Praxisalltag, für die Heilpraktikerprüfung sind die Neuerungen jedoch von hoher Bedeutung. Deshalb empfiehlt es sich, die aktuellen Regelungen regelmäßig zu überprüfen und in die Prüfungsvorbereitung einzubeziehen.